Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wesseling Digital“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Wesseling und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks­ und Berufsbildung im Bereich der digitalen Transformation und der Technologieentwicklung in der Stadt Wesseling. Der freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen, Organisationen und Vereinigungen sowie Privatpersonen, stellt einen allgemein zugänglichen Experimentier­, Lern­ und Lehrumgebung bereit um gemeinsam die Digitalisierung in der Stadt Wesseling voranzutreiben.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Podiumsdiskussionen, Gesprächsrunden und weiteren öffentlichen Veranstaltungen zur Fortentwicklung und Vermittlung von digitalen Technologien;
    2. Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops speziell für Kinder und Jugendliche um sie an das Programmieren (Coding) und neue Technolgien heranzuführen;
    3. Unterstützung für klein­ & mittelständische Unternehmen die ihren Hauptsitz in der Stadt Wesseling haben im Hinblick auf die digitale Transformation
    4. Aufbau und Weiterentwicklung eines regionalen und überregionalen Netzwerkes zwischen Start­Ups, Industrie, Mittelstand, Schulen und weiteren Institutionen im Hinblick auf die digitale Transformation;
    5. Identifikation von Kooperationsmöglichkeiten zur Förderung eines transdisziplinären Wissens­ und Technologieaustausches im Bereich der digitalen Transformation;
    6. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbesserung des Verständnisses von digitalen Transformationsprozessen.
  4. Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft/Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts (z.B. Unternehmen, Industrievereinigungen, Schulen, Institutionen, öffentliche Einrichtungen der Wirtschafts- und Technologieförderung, etc.) werden.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags oder einer online Anmeldung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme, die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. In dem Aufnahmeantrag von juristischen Personen, Institutionen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, etc. ist anzugeben, durch welche Person/Personen sie in der Mitgliederversammlung vertreten werden.
  3. Natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins fördern und unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder werden. Fördermitglieder haben in den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Es ist auch möglich, die Fördermitgliedschaft nur auf bestimmte Projekte zu beschränken. Solche Fördermitglieder haben die Möglichkeit, die spezifischen Angebote des Vereins wahrzunehmen, um die digitalen Geräte zu erproben und die damit verbundenen Möglichkeiten kennenzulernen.
  4. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung auf Vorlage des Vorstands festgelegt. Mitglieder können in Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden. Näheres kann in der Beitragsordnung geregelt werden.
  5. Natürliche Personen, die sich um das Wohl und die Entwicklung des Vereins im besonderen Maße verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben in der Mitgliederversammlung aber Sitz und Stimme.

§ 5 Mitgliedschaft minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss sowie bei juristischen Personen, Institutionen oder Körperschaften durch Löschung, Auflösung oder Aufhebung, bei natürlichen Personen durch Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende wirksam.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Als  wichtige Gründe gelten insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins sowie die Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung. Außerdem ist ein Ausschluss ohne nähere Begründung oder schriftliche Aufforderung möglich, wenn über das Vermögen von Mitgliedern das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Mitglied in schwerwiegender Weise oder vorsätzlich gegen die Sicherheits- und Nutzungsbestimmungen verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Vorstand hat dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
  3. Gegen einen Beschluss, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ebenfalls Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
  4. Ist ein Mitglied mit der Entrichtung seiner Mitgliedsbeiträge trotz Erinnerung/Mahnung  länger als sechs Monate in Verzug geraten oder mit unbekannter Anschrift verzogen bzw. postalisch/ elektronisch/ telefonisch über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht mehr erreichbar, kann es der Vorstand durch das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ausgeschlossen.

§ 7 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung;
    • der Vorstand;
    • der Beirat (falls vom Vorstand eingerichtet).
  2. Alle Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  3. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, können ihnen tatsächlich entstandene Auslagen in angemessenen und nachgewiesenen Umfang im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen erstattet werden. Hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Vertrages oder besonderer Vereinbarung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht in der Regel aus einer, höchstens aus vier Personen, die
    ihr Vorstandsamt ehrenamtlich führen.
  2. Vorstandsmitglieder werden befristet, längstens für die Dauer von drei Jahren berufen. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

§ 10 Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Besteht der Vorstand aus drei Vorstandsmitgliedern, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, ist es stets alleinvertretungsberechtigt. Änderungen in der Vertretungsmacht sind in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss generell oder für ein einzelnes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand. Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie bei zwei Vorstandsmitgliedern die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
  4. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellten Mitarbeiter des Vereins.
  5. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, werden Vorstandsbeschlüsse einstimmig gefasst und sind zu protokollieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  6. Der Vorstand hat während urlaubsbedingter oder sonstiger Abwesenheit oder Verhinderung für eine geeignete Vertretungsregelung zu sorgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 11 Der Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten.
  2. Der Beirat hat nicht die Stellung eines Vorstandes. Er ist in erster Linie zuständig für die Vernetzung des Vereins mit Universitäten, Hochschulen, Schulen, öffentlichen und politischen Institutionen (wie z.B. Bezirks und Landesregierung und anderen kommunalen Behörden) sowie mit Industrie und Mittelstand.
  3. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen. Näheres zu den Aufgaben, zur Zusammensetzung und zur Arbeitsweise des Beirats regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die vom Vorstand bei Einrichtung eines Beirats erlassen wird.
  4. Die Mitglieder des Beirats führen ihr Amt als Ehrenamt. Tatsächlich entstandene Auslagen aus der Beiratstätigkeit können auf Wunsch erstattet werden.

§ 12 Verfahren zur Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist dabei nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
  2. Ist weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  3. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
  4. Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt aus formalen oder rechtlichen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden, ohne dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist dabei nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Ist weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der mindestens 14 Tage später liegen muss als der erste. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern bzw. von der Gründungsversammlung am 02. Oktober 2017 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand hat eine weitere Veränderung am 20. April 2018 beschlossen und vorgenommen (Siehe Sitzungsprotokoll des Vorstands vom 20. April 2018).

Stand: 01. Mai 2018